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Das Labor (eigentlich Laboratorium, vom
lateinischen laborare = arbeiten, leiden) bezeichnet einen
Arbeitsplatz vor allem im Bereich der Naturwissenschaften.
Im Gegensatz zum Büro
wird im Labor praktisch gearbeitet, das heißt es werden die
verschiedensten Experimente
durchgeführt.
Laboratorien findet man in der Chemie,
Physik,
Biologie,
Pharmazie und
Medizin, in den
Psycho-Wissenschaften und im Ingenieurwesen.
Ein bekanntes Beispiel außerhalb der Naturwissenschaften ist
das „Schlaflabor“.
Die Laborausstattung hängt dabei stark von der Art der
Einrichtung ab und trägt den besonderen Anforderungen
hinsichtlich Sicherheit, Sauberkeit, Verfügbarkeit von
Materialien, Werkzeugen und Geräten Rechnung.
In chemischen und biochemischen
Laboratorien werden viele verschiedene Glasgeräte
(Rundkolben,
Destillationsbrücken, Kühler, Bechergläser,
etc.) benötigt, mit denen Analysen
und Synthesen
durchgeführt werden. Zudem wird hauptsächlich innerhalb
von Abzughauben
(links im Bild) gearbeitet, in denen entstehende Gase oder
Aerosole
während der Reaktion aus der Luft abgesaugt werden, und
welche den Arbeitenden bei einem Unfall vor Splittern oder
spritzenden Flüssigkeiten schützen.
In mikrobiologischen
Labors werden außerdem Sicherheitswerkbänke
verwendet, die durch geeignete Pumpen und Filteranlagen steril
gehalten werden, um den Arbeitenden und seine Experimente vor dem
Einfluss von Mikororganismen
zu schützen.
Bedingt durch den Umgang mit gesundheitsschädlichen und
brennbaren Stoffen
darf in chemischen Laboratorien weder gegessen noch getrunken noch
geraucht werden, zudem ist in der Regel das Tragen geeigneter
Schutzkleidung (Laborkittel, geeignete sonstige Kleidung,
Schutzbrille, Schutzhandschuhe, festes Schuhwerk) verpflichtend.
Laboratorien in der Physik verfügen meist über
Anschlüsse für Drehstrom,
Druckluft,
sowie vom normalen Trinkwassernetz
getrennte Kühlwasserleitungen.
Zur Ausstattung gehören darüber hinaus verschiedene
meist elektronische Messgeräte,
häufig auch Vakuumapparaturen
sowie je nach speziellem Arbeitsgebiet weitere Geräte. Eine
wichtige Art von Labor insbesondere in der Festkörperphysik
ist der Reinraum,
in dem durch eine spezielle Belüftungsanlage, das Tragen von
Schutzkleidung und Vermeidung bestimmter Tätigkeiten eine
besonders saubere, insbesondere staubfreie Arbeitsumgebung
herrscht.
In den Ingenieurwissenschaften
werden als Labor nicht nur entsprechend ausgestattete und genutzte
Räume bezeichnet, sondern auch eine Klasse von
Lehrveranstaltungen
an Universitäten
und Fachhochschulen,
in denen praktische Fähigkeiten und der Umgang mit bestimmten
Geräten, Software
o.ä. anhand von beispielhaften Aufgabenstellungen geschult
werden sollen.
Neuerdings finden sogenannte Westentaschenlabore
(lab-on-a-chip system) vermehrt Anwendung.
Schutzstufenkonzept
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation
in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen
Ländern zu schildern.
Für Laboratorien in welchen mit Gefahrstoffen,
mit biologischen
Arbeitsstoffen oder mit gentechnisch
veränderten Organismen gearbeitet wird, sind in
Deutschland durch unterschiedliche Rechtsvorschriften die
Einstufung in vier Schutzstufen (Gefahrstoffverordnung) bzw.
Risikogruppen (Biostoffverordnung) bzw. Sicherheitsstufen
(Gentechniksicherheitsverordnung) vorgeschrieben, welche bauliche
und organisatorische Maßnahmen nach sich ziehen. In der
Schweiz gelten ähnliche Regelungen
Schutzstufen nach der Gefahrstoffverordnung (Deutschland)
Nach der Gefahrstoffverordnung
sind die im Labor verwendeten Gefahrstoffe auf ihre Gefährdung
zu prüfen. Dabei ist neben der Einstufung mit den
Gefährlichkeitsmerkmalen (also giftig, leicht entzündlich
usw.) auch die Häufigkeit der Verwendung, die Einsatzmengen
und verschiedene physikalische Eigenschaften, wie die
Konzentration in der Luft die Verteilung usw. und die
Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Daten erfolgt dann die Einstufung:
Schutzstufe Gefahrstoffe mit den Eigenschaften Maßnahmen
1 reizend, gesundheitsschädlich, ätzend (geringe Mengen
und geringe Einwirkzeit)
Minimierung der Gefahren durch
geeignete bauliche (z.B. Abzug) und organisatorische (z.B.
besondere Arbeitsplatzhygiene) Maßnahmen
alle Stoffe kennzeichnen
es dürfen keine
Lebensmittelbehälter für Gefahrstoffe verwendet werden
sichere Lagerung der Gefahrstoffe
2 reizend, gesundheitsschädlich, ätzend
Maßnahmen der Stufe 1
Ersatz von Gefahrstoffen prüfen
Essen, Trinken und Rauchen
verbieten
Arbeits- und Privatkleidung
trennen
Alleinarbeit nur bei geeigneten Schutzmaßnahmen
erlauben
3 giftig, sehr giftig und mutagene, karzinogene und
fruchtschädigende Gefahrstoffe, wenn der
Arbeitsplatzgrenzwert nicht überschritten wird
Maßnahmen der Stufe 2
geschlossene Systeme verwenden,
falls möglich
Zugang auf im Labor
Beschäftigte beschränken
Gefahrstoffe unter Verschluss aufbewahren
4 mutagene, karzinogene und fruchtschädigende
Gefahrstoffe, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten
wird
Sicherheitsstufen nach dem Gentechnikgesetz (Deutschland)
Die Laboratorien werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt,
die sich jeweils nach dem Grad des Risikos der verwendeten
Organismen ergeben. Dabei wird zusätzlich noch unterschieden
in Sicherheitsstufen für Laboratorien und
Produktionsbereiche. Die höhere Stufe schließt die
Sicherheitsmaßnahmen aller niedrigeren Stufen ein. Die
Sicherheitsstufen sind im Gentechnikgesetz
festgelegt, die Maßnahmen in der
Gentechniksicherheitsverordnung.
Die Sicherheitsstufen entsprechen im wesentlich denen der
Biostoffverordnung.
Sicherheitsstufe 1:
Gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft
nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und
die Umwelt auszugehen ist (z.B. gut bekannte Laborstämme von
Escherichia
coli oder in Lebensmitteln verwendete Organismen wie
Bäckerhefe)
Sicherheitsstufe 2:
Gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der
Wissenschaft von einem geringen Risiko für die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist (z.B. wildstämme
von Escherichia coli).
Sicherheitsstufe 3:
Gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft
von einem mäßigen Risiko für die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist (z.B. Erreger der
Tuberkulose
oder der Rindertuberkulose).
Sicherheitsstufe 4: Gentechnische Arbeiten, bei denen nach
dem Stand der Wissenschaft von einem hohen Risiko oder dem
begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist (z.B.
Ebola-Virus,
Marburg-Virus
oder Maul-
und Klauenseuche).
Die Arbeiten müssen in einem Bereich durchgeführt
werden, das für die höchste Gefahr zugelassen ist, die
auftreten kann (z.B. Gen aus einem Organismus der Stufe 3 und
Empfängerorganismus Stufe 2: Labor muss Stufe 3 zugelassen
sein).
An der Universität
Marburg existiert in Deutschland das einzige Laboratorien, das
für die Sicherheitsstufe 4 zugelassen sind.
Produktionsbereiche dieser Stufe gibt es derzeit nicht.
Maßnahmen der Stufe 1
Arbeitsraum als Gentechnischen
Arbeitsbereich mit Angabe der zugelassenen Sicherheitsstufe
kennzeichen.
Arbeiten nur in abgegrenzten
und ausreichend bemessenen Räumen durchführen. Jedem
Mitarbeiter muss ein ausreichend großer Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt sein. Im Raum muss ein Waschbecken
vorhanden sein.
Oberflächen im
Arbeitsbereich müssen leicht zu reinigen und beständig
gegen Arbeitsmaterialien und verwendete Reinigungsmittel sein.
Die Türen sind während
der Arbeit geschlossen zu halten, sie sollen ein Sichtfenster
haben und in den Gang aufschlagen (Notausgang).
Mit dem Mund darf nicht
pipettiert werden.
Spitze Gerätschaften wie
Kanülen sollen nur im Ausnahmefall benutzt werden.
Es sollen keine Aersole
gebildet werden. Die Exposotion von gentechnisch veränderten
Organismen muss minimiert werden (z.B. durch eine
Sicherheitswerkbank).
Nach der Arbeit und vor dem
Verlassen des Arbeitsraumes sind die Hände zu desinfizieren
und zu waschen.
Laborräume sauber halten
und auf den Arbeitsflächen nur die notwendigen Geräte
lagern.
Die Identität und Reinheit
der benutzten Organismen ist, falls notwendig, regelmäßig
zu überprüfen. Die zeitlichen Abstände richten
sich nach dem möglichen Gefährdungspotential. Sie sind
sicher aufzubewahren.
Ungeziefer ist zu vernichten.
Verletzungen müssen dem
Projektleiter gemeldet werden.
In Arbeitsräumen darf
nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschnupft oder geschminkt
werden; Lebensmittel und Kosmetika dürfen auch nicht in
Laboratorien gelagert werden. Die Beschäftigten müssen
dies in Sozialräumen tun, die der Arbeitgeber einzurichten
hat.
Es muss Schutzkleidung getragen
werden.
Ein Autoklav muss sich im Betriebsgebäude befinden.
Risikogruppen nach der Biostoffverordnung (Deutschland)
Die Biostoffverordnung teilt biologische Arbeitsstoffe in vier
Risikogruppen ein (§ 3), diese führen zu Schutzstufen.
Diese entsprechen im wesentlichen denen des Gentechnikgesetzes.
Die Einteilung erfolgt nach dem Infektionsrisiko.
Risikogruppe 1: Biologische
Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim
Menschen eine Krankheit verursachen.
Risikogruppe 2: Biologische
Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen
können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen
können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung
ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung
ist normalerweise möglich.
Risikogruppe 3: Biologische
Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine ernste Gefahr für
Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer
Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist
normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine
schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste
Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer
Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen
groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder
Behandlung nicht möglich.
Bei Organismen der Risikogruppe 1 sind die gewöhnlichen
Hygienemaßnahmen einzuhalten. Bei höheren
Risikogruppen/Schutzstufen gelten folgende Vorschriften (höhere
Schutzstufen schließen Maßnahmen der niedrigeren
Stufen ein):
Schutzstufe 2: Begrenzung des
Zutritts auf benannte Beschäftigte, Desinfektionsverfahren
spezifisch auf die Organismen, Kontrolle von möglichen
Vektoren, wie
z.B. Nagern und Insekten wird empfohlen, die Oberfläche von
Werkbänken ist wasserundurchlässig und leicht zu
reinigen, außerdem wird Säure-, Laugen- und
Lösungsmittelbeständigkeit sowie Beständigkeit
gegen Desinfektionsmittel empfohlen, die Arbeitsstoffe sind
sicher aufzubewahren, der Einbau von fenstern o.ä. zur
Beobachtung von Personen oder Tieren im Labor ist empfohlen, im
Bedarfsfall müssen alle Arbeiten in Sicherheitswerkbänken
erfolgen, ein Verbrennungsofen für Versuchstierkörper
ist empfohlen
Schutzstufe 3: bauliche
Trennung bei luftübertragbaren Krankheiten, Abluft muss
gefiltert werden, es wird empfohlen den Arbeitsplatz so zu
gestalten, dass er zur Desinfektion hermetisch abgetrennt werden
kann, Unterdruck im Labor bei luftübertragbaren Krankheiten,
verbindliche Kontrolle von Vektoren, Böden sind mit
wasserundurchlässigen, leicht zu reinigendem Material
auszukleiden, die Oberflächen müssen säure-,
laugen- und lösungsmittelbeständig sowie beständig
gegen Desinfektionsmittel sein, Beobachtungsfenster sind
vorgeschrieben, es wird empfohlen für jedes Labor eine
eigene Ausrüstung vorzuhalten, Arbeiten müssen in
Sicherheitswerkbänken erfolgen, ein leicht zugänglicher
Tierkörperverbrennungsofen muss vorhanden sein
Schutzstufe 4: bauliche Trennung, Filtrierung von Zu- und
Abluft, Zugang nur über Luftschleuse, hermetische Abdichtung
für Desinfektionszwecke, Unterdruck, Decken müssen den
Anforderungen für Böden entsprechen, Aufbewahrung von
Arbeitsstoffen unter Verschluss, eigene Ausrüstung in jedem
Laboratorium verbindlich, Arbeiten nur in Sicherheitswerkbänken,
Tierkörperbeseitigung unmittelbar vor Ort
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